Gesamterstattung

  1. Das Absehen von einer Abschlagszahlung im ersten Jahr durch § 20 I 2 PartG kann auch nicht damit erklärt werden, daß im ersten Jahr die Abrechnung der Wahlkampfkostenerstattung mit der Leistung von ca. 40 % der Gesamterstattung erfolgt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)