Gesetzesbegriffen

  1. Zugunsten des Betroffenen wird - in bezug auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung - "ein strenger Maßstab" (3) angelegt bzw. gelegentlich ausdrücklich die extensive oder umgekehrt restriktive Auslegung von Gesetzesbegriffen vertreten (4). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)