Kassationsführer

  1. Bei dessen Feststellung sieht der Senat jedoch sich und den Kassationsführer in Beweisnot, da wegen der geheimdienstlichen Art und Weise der Tätigkeit des MfS der erforderliche Nachweis eines Verstoßes kaum möglich sein soll. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)