Kündigungsschutzgesetz

  1. Schon heute gilt für Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz nicht. ( Quelle: Tagesspiegel vom 17.03.2003)
  2. Die von Rauen ursprünglich erhobene Forderung, den Schwellenwert für das Kündigungsschutzgesetz von Betrieben mit fünf Beschäftigten wieder auf zehn zu erhöhen, ist in dem Antrag nicht mehr enthalten. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  3. Auch das Kündigungsschutzgesetz müsse reformiert und der Niedriglohnsektor stärker entbürokratisiert werden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 20.08.2002)
  4. ARBEITSMARKT: Das Kündigungsschutzgesetz soll erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 50 Mitarbeitern und erst nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit gelten. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 12.09.2005)
  5. FDP: Das Kündigungsschutzgesetz soll erst nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit anwendbar und nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gültig sein. ( Quelle: Die Welt vom 12.07.2005)
  6. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter, Mitarbeiter zu entlassen, um Personalkosten zu reduzieren, kann er zwar kündigen, muß sich aber an die Vorschriften nach dem Kündigungsschutzgesetz halten. ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 16.01.2005)
  7. Das Kündigungsschutzgesetz soll nur für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern gelten und erst nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit anwendbar sein. ( Quelle: Spiegel Online vom 19.05.2003)
  8. Egal wie viele Beschäftigte der Betrieb hat: Neu Eingestellte können sich erst dann auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.10.2003)
  9. In den Unionskatalog wurde die Forderung des CSU-Chefs aufgenommen, dass das Kündigungsschutzgesetz erst in Betrieben ab 20 Mitarbeitern gelten soll. ( Quelle: Die Welt Online vom 06.05.2003)
  10. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Betriebe bis fünf Arbeitnehmer. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)