Bei Nichtermittelbarkeit des Haftenden oder seiner Leistungsunfähigkeit zum Schadenersatz soll ferner jeder Mitgliedstaat eine "Stelle" schaffen, die Ersatz zu leisten hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Mangels jeden Außenkontakts ist es ihm u. a. verwehrt, geltend zu machen, daß er während dieser Zeit infolge eigener Leistungsunfähigkeit keinen Unterhalt mehr schuldet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)