Leitungsapparat diese Aufgabe wahrgenommen, ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs i. S. des BetrVG auszugehen; werden diese Aufgaben in getrennten selbständigen Leitungsapparaten erfüllt, ist regelmäßig von mehreren Betrieben auszugehen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)