Mörtelbettes

  1. Von dem im Urteil vom 20. 12. 1991 zugrundeliegenden Sachverhalt unterscheidet sich der hier gegebene dadurch, daß die Pflasterung des Hofplatzes des Kl. wegen des Mörtelbettes eine erhöhte Festigkeit besitzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)