Sachgrund

  1. Der Arbeitgeber sollte daher vor jeder befristeten Einstellung ohne Sachgrund von seinem Fragerecht Gebrauch machen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 18.08.2001)
  2. Danach sei eine genaue Angabe des sachl. Grundes im Arbeitsvertrag erforderl. Dem Arbeitgeber. sei es nicht gestattet, pauschal alle denkbaren Befristungsvarianten als Sachgrund in den Arbeitsvertrag einzubeziehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Befristungen mit Sachgrund - etwa Krankheitsvertretungen oder Projektarbeit - dürfen nach wie vor immer wieder verlängert werden. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 24.11.2005)