Schulrundfunkausschuß

  1. VI. Die Vorschriften über den Schulrundfunkausschuß des WDR (§§ 3 IV, 13 I Nr. 4, 27 bis 29 WDR-Gesetz) sind bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)