Dieses Problem löste jetzt auf Eigentümerantrag das eingangs erwähnte Amtsgericht München und entschied: Der Schuldner muß solche Sperrvorrichtungen auch innerhalb seines Wohnungseigentums (Sondereigentums) hinnehmen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Oft müssen aber auch die Aufteilungspläne herangezogen werden, da häufig erst hieraus der genaue Umfang des Sondereigentums ersichtlich ist.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.06.2005)