Staatsgerichtetheit

  1. Es geht um eine Emanzipation des Mietrechts vom Schuldrecht (40), um eine bewußte Höherstufung der Mieterinteressen auf Verfassungsebene. Das BVerfG betont zwar die "Staatsgerichtetheit" der Eigentumsposition des Mieters (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)