Staatsgerichtshöfe

  1. Aus der deutschen Verfassungsgeschichte können für die Zeit der Weimarer Republik die Staatsgerichtshöfe der Länder Thüringen und Mecklenburg-Schwerin genannt werden, für die frühen fünfziger Jahre die Gutachtertätigkeit des BayObLG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)