Strafvollstreckung

  1. Professor Klaus Laubenthal ist im zweiten Hauptamt Richter am Landgericht Würzburg, Fachbereich Strafvollstreckung. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 25.09.2001)
  2. Nach dem Gesetz kann der Verurteilte, der die Vorwürfe bestreitet, ein Gnadengesuch beim Verfassungsgericht einreichen und so einen Aufschub der Strafvollstreckung erreichen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
  3. In zehn Prozent der Fälle wurde die Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie zurückgestellt. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  4. Daher ist es unbedenklich, die Kosten des Strafverfahrens = Gerichtskosten (§§ 40 ff. GKG) und die Kosten der Strafvollstreckung = Justizverwaltungskosten (§ 10 JVKostO) mit einer Kostenrechnung = Verwaltungsakt anzusetzen (79). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die Einleitung der Strafvollstreckung ist Sache der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)