Tätigwerden

  1. Bei ihrem Tätigwerden berücksichtigt die Gesellschaft insbesondere Aufgabenstellungen, die zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
  2. In manchen Fällen ermöglicht die übliche weite Auslegung der gegebenen Bundeskompetenzen einschließlich der Anerkennung von Annexkompetenzen dem Bund das Tätigwerden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ein spezielles Tätigwerden können Sie nicht verlangen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)