Zeitzuschlag

  1. Dem Kl. steht für Arbeit an Wochenfeiertagen, für die er keinen Freizeitausgleich erhält, ein Zeitzuschlag in Höhe von 135 % zu, gleichgültig ob dienstplanmäßige oder außerdienstplanmäßige Arbeit vorliegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Durch einen speziellen Zeitzuschlag bei der Pflegebedürftigkeit von einer halben Stunde täglich für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sollen bis zu 60 000 Demenzkranke erstmals in den Genuss der Pflege-Leistungen kommen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.08.2003)