arbeitnehmerseitiger

  1. Die Vorschrift des § 613a BGB ist lediglich eine Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Sicherung arbeitnehmerseitiger Ansprüche nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)