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  1. Wäre die Familie der Kl. nach Hause gefahren, dann hätten ihr gem. §§ 651e u. f BGB die Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen Balkonurlaubs zugestanden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Grunderwerbsteuer wurde dann gem. §§ 10 I, 11 I Nr. 1 GrEStG vom Kaufpreis berechnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Erteilung dieser Auskunft ist zur Beseitigung des mit der kreditschädigenden Benennung des Kl. in der sogenannten "Schwarzen Liste" fortwirkenden Zustandes als Quelle künftiger Störungen gem. § 242 BGB geboten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Diese sind gem. § 21a I 2 Nr. 4 von der Gurtanlegepflicht befreit, weil sie die üblichen, für Erwachsene konzipierten Gurte nicht funktionsgerecht anlegen können, im übrigen die Gefahr des Hinausrutschens und Verletzungsgefahr besteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Der 1906 geborene Kl. ist zu 50 % kriegsbeschädigt und Inhaber eines Unterbringungsscheins der Angehörigen des Personenkreises gem. Art. 131 GG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Der Erstattungsanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Inhaber der Karte gem. §§ 675, 670 BGB besteht nach Ansicht des AG auch, wenn eine Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Geschäftsvorfall nicht entstanden ist (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Bekl. zu 1 als Mittäter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Inanspruchnahme gem. §§ 823, 830, 840 I BGB der Kl. wohl nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Gleichwohl kann der Zeitpunkt der Überleitungsanzeige Bedeutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinwand des gutgläubig Beschenkten gem. § 818 III BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schenkung geschützt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Gleichwohl führt nach dispositivem Recht kein Weg daran vorbei, daß der Wahlleistungspatient je nach Ursache der Verhinderung gem. § 323 I oder § 325 I BGB von der Verpflichtung zur Zahlung des gesonderten Honorars frei wird (23). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Mieter braucht sich auf den jeweils vom Vermieter vorgesehenen Neuabschluß eines Mietvertrages nicht einzulassen, wenn er das Verlängerungsrecht gem. § 564c I BGB form- und fristgemäß ausübt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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