Der Beschluß kann nach § 174 III GVG durch ein Geheimhaltungsgebot für die Anwesenheitsberechtigten ergänzt werden, das nach § 353d Nr. 1, 2 StGB strafbewehrt ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es würde immer schwerer, in Ortsvereinen noch Schatzmeister zu finden, wenn jede Unterschrift strafbewehrt würde.
( Quelle: Welt 1999)