strafbewehrt

  1. Der Beschluß kann nach § 174 III GVG durch ein Geheimhaltungsgebot für die Anwesenheitsberechtigten ergänzt werden, das nach § 353d Nr. 1, 2 StGB strafbewehrt ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es würde immer schwerer, in Ortsvereinen noch Schatzmeister zu finden, wenn jede Unterschrift strafbewehrt würde. ( Quelle: Welt 1999)