Arrha

 f.  Z

Bedeutungen

[1] Zivilrecht: Symbol, durch das einem Versprechen, also einem Vertragsabschluss, durch Hingabe eines Wertobjekts (zumeist Dinge, die der Versprechende bei sich trägt; zum Beispiel ein Ring, eine Halskette oder eine Waffe) bindende Kraft verliehen wird und die Eingehung eines Schuldverhältnisses zweifelsfrei erkennbar wird; im deutschen Recht begleitet die Arrha zumeist den Vollzug des Vertragsabschlusses als Zeichen der Vorleistung, nicht jedoch als wirkliche Teilleistung im Sinne einer Anzahlung
Herkunft
Das Rechtsinstitut der Arrha war schon bei den Hebräern, Babyloniern und Phöniziern bekannt. In hebräischen Quellen ist die Bezeichnung erabon oder aerabon nachzuweisen.❬ref❭❬/ref❭ Durch regen Handelsverkehr zwischen Orient und Okzident gelangte die semitische Arrha vermutlich zu den Griechen, die sie ' ‚Handgeld, Unterpfand❬ref❭, „ἀρραβών“, Seite 125❬/ref❭‘ nannten.❬ref❭❬/ref❭ Wiederum durch Handelsbeziehungen – diesmal der Römer zu den in Unteritalien angesiedelten Griechen – gelangte die Arrha ins römische Rechtsleben. Zunächst hatte sie den Namen arrhabo oder arrabo ‚Handgeld, Unterpfand❬ref❭, „arrabo“, Seite 48❬/ref❭‘. Da die Römer dieses Wort jedoch als fremdartig klingend empfanden, verkürzten sie es zu arrha beziehungsweise arra ‚Angeld, Anzahlung als Zeichen eines geschlossenen Kaufvertrags❬ref❭, „arr(h)a“, Seite 48❬/ref❭‘.❬ref❭❬/ref❭
Synonyme
[1] Angabe, Angeld, Angift, Aufgeld, Dinggeld, Draufgabe, Draufgeld, Gottespfennig, Haftgeld, Handgeld, Heiliggeistpfennig, Leitkauf, Mietstaler, Weinkauf
Oberbegriffe
[1] Rechtsinstitut
Unterbegriffe
[1] arrha confirmatoria, arrha constitutiva, arrha poenalis, arrha poenitentialis, arrha sponsalicia
Beispiele
[1] „Wenn nämlich schon bevor es zum wirklichen und eigentlichen Abschluss eines Vertrags selbst kommt, also während der Traktaten […] eine Arrha gegeben wird, und sich jene durch Schuld des einen der Paciscirenden ❬!--[sic!]--❭zerschlagen, so nimmt die Arrha den Charakter einer Konventionalstrafe an, dergestalt, dass, wenn der zurücktritt, welcher sie gegeben, er des Gegebenen verlustig geht, wenn aber der Empfänger, so muss er sie dem ersteren zurückerstatten und soviel, als sie beträgt, dazu.“❬ref❭Carl Friedrich Ferdinand Sintenis: Das practische gemeine Civilrecht, 1861, Seite 309❬/ref❭
Wortbildungen
[1] arrhalisch

Referenzen

[1] , passim
[1]
[1]
Quellen

Substantiv, f

Kasus Singular Plural
Nominativ Arrha Arrhen
Genitiv Arrha Arrhen
Dativ Arrha Arrhen
Akkusativ Arrha Arrhen

Alternative Schreibweisen

Arra
Worttrennung
Ar·rha, Ar·rhen
Aussprache
IPA ˈaʀa, ˈaʀən
Hörbeispiele: ,
Betonung
Ạrrha