[1] „Der Begriff der Freisetzung ist in Artikel 2 Nr. 3 Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG definiert also jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen.“❬ref❭Freisetzungwww.naturschutzrecht-online.de, abgerufen am 22. Juni 2014❬/ref❭
[1] „Die Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als zeitlich befristeter und räumlich begrenzter Versuchanbau.“❬ref❭Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzenwww.umwelt.nrw.de, abgerufen am 22. Juni 2014❬/ref❭