[1] Recht, Rechtsphilosophie: rechtlicher Handlungstyp, bei dem eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll oder muss (und nicht eine bestimmte Handlung begangen werden soll oder muss)
[1] „Eine Rechtspflicht hat daher immer eine Unrechtsunterlassung zum Gegenstand; ob diese nun selbst eine Unterlassungshandlung fordert oder in einer Begehungshandlung besteht, hängt natürlich von dem Charakter des zu unterlassenden Unrechts ab.“❬ref❭❬/ref❭
Übersetzungen
Englisch: [1]
Französisch: [1]
Referenzen
[1] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 Unterlassungshandlung