[2] deutsches Verwaltungs-, Finanz-, Sozialprozessrecht: Unterform der allgemeinen Leistungsklage, mit der der Kläger die Unterlassung oder den Abbruch einer ihn belastenden hoheitlichen Handlung begehrt (siehe etwa , , )
[1] „Man spricht zwar von negatorischer, quasinegatorischer und vorbeugender Unterlassungsklage, meint damit aber keine Klageformen, sondern materielle Ansprüche.“❬ref❭, Rn. 143.❬/ref❭
[1] „Unterlassungsklagen können auf vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gestützt werden.“❬ref❭, § 89 Rn. 5.❬/ref❭
[2] „Wie die allgemeine Leistungsklage auf positives Tun der Verwaltung wird auch die Unterlassungsklage als ‚negative Leistungsklage‘ in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber in mehreren Vorschriften anerkannt bzw. vorausgesetzt […].“❬ref❭, § 16 Rn. 3.❬/ref❭
[2] „Streitgegenstand der Unterlassungsklage ist die Behauptung des Klägers, er werde durch die bevorstehende bzw. andauernde hoheitliche Handlung in seinem Recht verletzt.“❬ref❭, § 16 Rn. 4.❬/ref❭
[2] „Die sonstige Leistungsklage kann auch als Unterlassungsklage erhoben werden.“❬ref❭, § 22 Rn. 82.❬/ref❭
[2] „Wenn Grund zur Sorge besteht, dass vollendete, irreparable Tatsachen geschaffen werden, kann auch ein Rechtsschutzinteresse für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegeben sein.“❬ref❭, § 22 Rn. 83.❬/ref❭