LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 80; BetrVG § 82 1. Zur Entscheidung über die Fragen des Besitzrechts an den Betriebsratsakten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)