§§

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  1. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 80; BetrVG § 82 1. Zur Entscheidung über die Fragen des Besitzrechts an den Betriebsratsakten sind die Arbeitsgerichte zuständig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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