Arbeitsverhältnisses

  1. Dem Vernehmen nach für 4,8 Millionen Euro netto pro Jahr wechselt Rivaldo - nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses mit dem FC Barcelona ablösefrei - zum AC Mailand. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 29.07.2002)
  2. Die Rechtsfolge des Bedingungsausfalls besteht hier aber nicht, wie es für eine auflösende Bedingung kennzeichnend ist, im unbedingten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern - ebenso wie beim Bedingungseintritt - in dessen Beendigung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist also insoweit ebenso "fremdbestimmt" wie beim Erziehungsurlaub, indem es von der Erklärung eines Dritten, nämlich der Wehrerfassungsbehörde, abhängig ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Danach ist in der Zeit von Januar 1987 bis September 1987 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Schuldners) pfändbares und zugunsten der Bekl. gepfändetes Arbeitseinkommen des Schuldners in Höhe von 2374,46 DM entstanden und fällig geworden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich vom Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses ausgeht und Abfindungen nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften vorsieht, wird in der Praxis häufig davon Gebrauch gemacht. ( Quelle: Tagesspiegel vom 17.01.2002)
  6. Je nach Schwere des Einzelfalles kann die Annahme von Schmiergeldern eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 15.09.2001)
  7. Geheimhaltung: Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterliegen Führungskräfte einer besonderen Treuepflicht zum Unternehmen - auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  8. Nach dem neuen Gesetz muss die Stellensuche unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses beginnen, heißt es dort. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.07.2003)
  9. Sie hat vielmehr bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Kl. das pfändungsfreie Gehalt einbehalten und auf den Kl. keinen wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Sie dauert vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 14.04.2001)