Missbrauchsregeln

  1. So würden auch die geltenden Missbrauchsregeln in der Strafprozessordnung nur äußerst vorsichtig angewandt, weil der Ausschluss eines Verteidigers durch ein Gericht ein ganz schwerwiegender Eingriff in die Unabhängigkeit sei. ( Quelle: Tagesspiegel vom 02.09.2003)