Rechtsauslegungsprinzip

  1. Die verfassungskonforme Auslegung von subkonstitutionellem Recht (27) ist - bislang - das ranghöchste Rechtsauslegungsprinzip, weil es seine Kraft aus dem Satz "Verfassungsrecht bricht Gesetzesrecht" bezieht (28). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)