Zu den angeblichen Verlusten durch die Einführung erst zur Jahresmitte 2003 und möglichem Verschulden des Bundesverkehrsministeriums wollte er sich nicht äußern.
( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 01.07.2002)
Die Begründung: Es läge kein Verschulden des Vermieters vor, ein Grund für die Haftpflicht sei nicht gegeben.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)