ZPO

  1. Innerhalb der Frist mag der Schuldner versuchen, seinerseits eine Sicherheitsleistung zu erbringen", die ihm gem. § 720a III ZPO die Vollstreckungsabwendung ermöglicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei einer Betrachtung auf Grund der herrschenden Ansicht zeigt es sich, daß das Urt. des LAG nicht gegen § 308 ZPO verstößt, weil die antragslose Klageabweisung nach dieser Vorschrift zulässig ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Ebenfalls besteht nur eine echte Nachprüfungsmöglichkeit des Unterbleibens einer Pfändung im Hinblick auf § 803 II ZPO, wenn genaue detaillierte Angaben über den Vorgang des Pfändungsversuches vorliegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Soweit sie aber allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGH, NJW 1976, 1095 = LM § 322 ZPO Nr. 79). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Zur Befristung eines Arbeitvertrages wegen zeitbegrenzter Forschungsaufgaben vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 543 ZPO 1977-[zu II der Gründe]. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Selbst wenn deshalb das LAG die Einzelbekundungen des Zeugen J. nicht ausdrücklich und im einzelnen (wortwörtlich) abhandelt, so liegt dennoch keine Verletzung des § 286 ZPO vor. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Dies hängt einmal von der Zahl der Personen ab, denen der Kl. Unterhalt gewährt, und zum anderen namentlich davon, welche Beträge als steuer- oder sozialrechtliche Leistungen nach § 850e Abs. 1 ZPO pfändungsfrei bleiben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Dafür spreche, so der 2. und 5. Senat des BAG, daß es dem Sinn und Zweck des § 281 ZPO zuwiderlaufen würde, eine rechtsuchende Partei unter prozeßverteuernden und -verzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten leiden zu lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Für die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) wird besonders betont, es bedürfe der Angabe des konkreten Schuldgrundes und Gegenstandes (Stein/Jonas u. a., § 256 Anm. IV 2b). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Kommt der Alimentenzahler der Aufforderung nicht oder nur teilweise nach, so wird das Gericht Auskunft beim Arbeitgeber, bei Versicherungsträgern, ja beim Finanzamt einholen (§ 643 ZPO). ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)