ZPO

  1. Den vergleichbaren Problemen bei Ehepaaren tragen die gläubigerschützenden Bestimmungen der §§ 1362 BGB, 739 ZPO Rechnung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Einer Pfändung seines Eigentums, die gestützt auf die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO erfolgte, kann der nichtschuldende Ehegatte zwar mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entgegentreten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Einer Pfändung seines Eigentums, die gestützt auf die Gewahrsamsfiktion des § 739 ZPO erfolgte, kann der nichtschuldende Ehegatte zwar mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entgegentreten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Damit ist davon auszugehen, daß nur Rechtsanwalt S Porzeßbevollmächtigter der Bekl. i. S. von § 85 II ZPO ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. II. Einschränkung des Urkundenbegriffs in § 595 II ZPO? ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Diese Gleichstellung bedingt zudem Absatz 1 des § 836 ZPO; denn Überweisungswirkung ist danach Ersetzung der für die Berechtigung zur Einziehung der Forderung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erforderlichen Schuldnererklärungen (16). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. In einem gesonderten Anhang sind die wichtigsten Vorschriften, wie z. B. Durchführungsverordnungen, auszugsweiser Abdruck aus RPflG, BGB, ZPO, StPO sowie BauGB abgedruckt und auch zahlreiche Vordrucke für das Hinterlegungswesen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die Nichtvorlegung der Urkunde hat aber lediglich zur Folge, daß Behauptungen des Beweisführenden über den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden können (§ 427 ZPO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)