ZPO

  1. Ein unzulässiger positiver Divergenzbeschluß hat keine Bindungswirkung i. S. von § 318 ZPO. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Zustellung, auch die Ersatzzustellung, setzt voraus, daß die Zustellungshandlungen am Ort der Wohnung des Zustellungsempfängers erfolgen (§§ 181, 182 ZPO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. In der Rückforderung der Urteilsausfertigung kann entgegen der Ansicht der Revision auch kein Widerruf des Zustellungswillens der Geschäftsstelle gesehen werden (vgl. Senat, NJW-RR 1992, 251 = BGHR ZPO § 212a - Empfangswille 2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Akten beiziehen zu können; ferner dann, wenn bei ihm ein Notfristzeugnis eingeholt wird (§ 706 Abs. 2 Satz 1 ZPO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der Inhalt von Stasi-Akten kann auch nicht einer amtlichen Auskunft (nach Paragraph 273, Absatz 2, Nummer 2, ZPO) gleichgesetzt werden. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  6. Berufungsschriftsatzes bei Streitgenossen als Berufungskl. aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO hergeleitet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Soweit es gleichwohl gem. § 286 I ZPO an Hand verschiedener Umstände seine Überzeugung darlegt, daß das zielgerichtete Einlagern von Steinkohlenteeröl während der Betriebszeit der Kl. erfolgt sei, sind seine Erwägungen nicht frei von Rechtsfehlern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten folgt die internationale Zuständigkeit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit in §§ 13, 23a ZPO, bei Verbundsachen über die internationale Verbundzuständigkeit (53) aus § 606a I ZPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)