ZPO

  1. Doch ist die entsprechende Anwendung des § 91a ZPO auch bei unselbständigen Anschließungen nach § 629a III ZPO - die in ihren Wirkungen sowohl vom Hauptrechtsmittel wie vom Anschlußrechtsmittel, auf das sie gefolgt sind, abhängen (46) - sachgerecht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das ergibt sich aus § 485 II Nr. 2 ZPO, wonach die "Ursache" eines Sachmangels festgestellt werden kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Grundsätzlich kann nach § 114 Zivilprozeßordnung (ZPO) jeder, Kläger und Beklagter, auch ein Ausländer oder Staatenloser, Prozeßkostenhilfe beantragen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  4. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZPO gebunden; sie ist auch von dem Kl. nicht mit einer Gegenrüge angegriffen worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Zu fragen bliebe, warum nicht schon der Zeitpunkt der Berufungseinlegung pflichtenkonstitutiv mit der Folge wirken soll, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Zur umfassenden Wahrnehmung dieses Schuldnerinteresses verpflichtet den Gläubiger auch die ihm ansonsten drohende Schadensersatzpflicht gem. § 842 ZPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Der Senatglaubt dem Zeugen, § 286 ZPO, auch unter Beachtung der von dem Bekl. im Schriftsatz vom 15. 11. 1995 vorgebrachten Erwägungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die Kl. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß damit die vom Gesetzgeber normierten und vom Richter selbst gesetzten Fristen nach §§ 275, 277 ZPO sowie die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO infolge der Raterteilung umgangen würden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die Kl. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß damit die vom Gesetzgeber normierten und vom Richter selbst gesetzten Fristen nach §§ 275, 277 ZPO sowie die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO infolge der Raterteilung umgangen würden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. LAG Frankfurt a. M. ZPO § 128; BGB § 611 Lehrer, Dozenten; Hessisches FachholschulG § 32 ; HRG §§ 42, 55 Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann auch fernmündlich erklärt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)