i.

  1. Es bleibt im Rahmen des Einheitstäterbegriffs die Möglichkeit, die Erstattungszusage als Beteiligung i. S. von § 14 OWiG anzusehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Eine Auskunft ist aber auch dann "im einzelnen Fall" i. S. des § 56 LStDV (§ 42e EStG) erteilt, wenn sie sich nicht auf einen genau bezeichneten Arbeitnehmer, sondern auf einen bestimmten Falltypus oder eine Fallgruppe bezieht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Ist der beschlossene Verwaltungsakt zwar keinem einzigen der Bet. zugegangen, so liegt überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. des Gesetzes vor, sondern handelt es sich um einen Nichtakt, der ebenso unbeachtlich ist wie ein nichtiger Verwaltungsakt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Damit ist davon auszugehen, daß nur Rechtsanwalt S Porzeßbevollmächtigter der Bekl. i. S. von § 85 II ZPO ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Drang der Name Oswalt Kolles niemals bis i. d. OPf.? ( Quelle: Tagesspiegel vom 18.06.2004)
  6. Der Vertriebshändlervertrag als solcher ist demzufolge kein Kaufvertrag i. S. des UN-Kaufrechts. Die in Durchführung eines Vertriebshändlervertrages abgeschlossenen einzelnen Kaufgeschäfte hingegen unterliegen im Zweifel dem UN-Kaufrecht (10). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die beklagte Bank verletzt kein absolutes Recht des Scheckberechtigten, wenn sie den Scheck einlöst, und der Verstoß gegen ein Schutzgesetz i. S. des § 823 II BGB ist ebenfalls nicht erkennbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Nebenintervenient gilt zwar gemäß § 69 ZPO i. S. des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, er ist jedoch nicht Hauptpartei, da er den Prozeß nicht als Partei betreibt (§ 59 ZPO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Indem die Hauptleistung, der geschuldete Betrag i. S. von § 11 I VerbrKrG, vorrangig getilgt wird, entstehen insoweit keine neuen Verzugszinsen, und die Entstehung von Schuldturmlagen wird verlangsamt (18). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Angelegenheiten i. S. von § 106 Abs. 3 BetrVG sollen in einem frühen Stadium mit einem sachverständigen Gremium beraten werden, bevor es in den Betrieben zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)