strafbefreienden

  1. Der kriminell verstrickte Steuersünder kommt von diesem Zeitpunkt an zu spät mit einer etwaigen strafbefreienden Selbstanzeige; der Amtsträger der Finanzbehörde ist bei ihm schon 'erschienen' im Sinne des Gesetzes. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)