Arbeitsverhältnisses

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  1. Aber der Übergang in Beschäftigungsgesellschaften stellt meist den Beginn vom Ende des Arbeitsverhältnisses dar, die Altersteilzeit ohnehin. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 10.12.2004)
  2. Verwaltungstechnische Vereinfachung dürfe nicht dazu herhalten, daß zukünftig praktisch in jedem Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen angerechnet werden müßten, hieß es. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Nach heutiger Auffassung gehört es nicht mehr zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellt. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2002)
  4. Meyer hatte das Geld für die ursprünglich geplante Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2000 erhalten, obwohl er von seinem Rückkehrrecht in das Unternehmen Gebrauch gemacht hatte. ( Quelle: Spiegel Online vom 22.12.2004)
  5. Der Betriebsrat sei zwar zu beteiligen bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das 55. oder 65. Lebensjahr und der Verlängerung eines Zeitarbeitsverhältnisses in einem Bühnenunternehmen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Sonderzuwendung bei Besamten, Angestellten und Arbeitern an den Fortbestand des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit des Jahres, das dem Jahr der Auszahlung folgt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. KÜNDIGUNG: Gekündigte Arbeitnehmer, die gegen ihre Entlassung klagen, können schon vor der Gerichtsentscheidung ihre Papiere zwecks weiterer Bewerbung zurückverlangen, ohne daß dies als Wunsch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedeutet werden kann. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
  8. Das Ende des Arbeitsverhältnisses sei "in beiderseitigem Einvernehmen" erfolgt, bestätigte Sportvg-Präsident Klaus-Dieter Kruse gestern. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  9. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich gemäß Paragraph 630 BGB Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. ( Quelle: Tagesspiegel vom 25.07.2005)
  10. Mit dieser Vorschrift soll erreicht werden, daß auf die höchstzulässige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses bzw. die vereinbarte Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Zeiten nicht angerechnet werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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