Kl.

  1. Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Kl. keine Vergütung für den Zeitaufwand bei Abhebungen zustehe, weil infolge der Tarifänderung frühere DVen unwirksam geworden seien. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Erteilung dieser Auskunft ist zur Beseitigung des mit der kreditschädigenden Benennung des Kl. in der sogenannten "Schwarzen Liste" fortwirkenden Zustandes als Quelle künftiger Störungen gem. § 242 BGB geboten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Es ist deshalb nicht von vornherein zu mißbilligen, wenn der Bekl. daran gelegen war, zu Lasten der Kl. eine Gegenleistung für ihre Bürgenverpflichtungen zu erhalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Am 14. 12. 1988 stellte die Kl. einen Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands und lehnte gleichzeitig die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, diese hätten den Prozeß rechtswidrig geführt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Da die Kl. aufgrund jeweiliger Aufforderungsschreiben mit Pflegekostenaufstellung des LVR im gleichen Jahr Beihilfeanträge gestellt hat, ist die Frist des § 17 Abs. 10 BhV eingehalten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Postoperativ traten Komplikationen in Form einer starken Entzündung des Fußgelenks auf, die mit Penicillinpräparaten behandelt wurde. Der Kl. mußte die ambulante ärztliche Behandlung fortsetzen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Allein der Inhalt dieses Erläuterungsberichts spricht nicht dafür, daß der Kl. den Architekten für "frei erfundene Architektenleistungen" bezahlte, wie die Bekl. vermutet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Dabei sei hier auf den mit der Auskunft bzw. Rechnungslegung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand, nicht aber auf die vom Kl. letztlich begehrte Leistung, die Wertpapier- und Erlösherausgabe, abzustellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Das OLG hat angenommen, die Bekl. sei aufgrund des Rechtsschutzvertrages nicht verpflichtet gewesen, den Kl. auch vor der Gefahr einer Verjährung seines die Gewinnbeteiligung für 1971 betreffenden Anspruchs zu warnen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Es handelte sich um einen Kreuzungszusammenstoß, an dem der Kl. mit seinem Pkw und ein Kraftomnibus beteiligt waren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)