Kl.

  1. Es treffe nicht zu, daß nach der Entlassung des Kl. Stundenaushilfskräfte eingesetzt worden seien, die die Arbeit des Kl. verrichtet hätten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der 1906 geborene Kl. ist zu 50 % kriegsbeschädigt und Inhaber eines Unterbringungsscheins der Angehörigen des Personenkreises gem. Art. 131 GG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die Rev. der Kl. führte zur Wiederherstellung des Urteils des AtbG. Aus den Gründen: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die Bekl. verpflichteten sich, auf ihrem Grundstück den auch von den Kl. zu benutzenden Treppenhausturm zu errichten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Eine Rückübertragung aufgrund der Rückruferklärungen der Kl. zu 2 habe nicht stattgefunden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Bekl. zu 1 als Mittäter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Inanspruchnahme gem. §§ 823, 830, 840 I BGB der Kl. wohl nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Kl. hebt sich auch durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung seines Aufgabengebietes aus der VergGr. IVa Fallgruppe 11 BAT heraus, weil er das Tätigkeitsbeispiel der in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 32f erfüllt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Kl. verlangt von den Bekl. die Rückzahlung eines Kleindarlehns, welches zur Lohnsteuervorfinanzierung gewährt worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Bekl. war nicht berechtigt, die von der Kl. zur Ablösung des Einbehalts vorgelegte reguläre Bankbürgschaft zurückzuweisen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)