Sprechen in diesen Fällen Gründe des Verfahrenszusammenhangs für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges, wäre es unzweckmäßig, für andere Fälle der Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht für zuständig zu erklären.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach der Zivilprozeßordnung müßten sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)