ZPO

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  1. Infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses wurde die Streitsache jedoch nicht an das zuständige Gericht abgegeben, so daß die Rechtshängigkeitsfiktion des § 696 III ZPO nicht zum Tragen kommt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das deutsche Recht wendet auf die internationale Zuständigkeit die Regeln der §§ 12 ff. ZPO über die örtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Das AG hat den Vollstreckungsantrag der Ag., dessen gesetzliche Grundlage § 888 ZPO ist, zurückgewiesen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Nach § 580 Nr. 7b ZPO korrigierbar seien (entgegen dem Wortlaut!) denn auch keineswegs alle Urteile, sondern nur "Vorausentscheidungen", d.h. Urteile über künftige Leistungen, zumal über Unterhalts- oder Schadensersatzrenten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Sedes materiae für die Lösung des Problemfalles ist damit die Vorschrift des § 259 ZPO, die eine Art Generalklausel für sämtliche nicht fälligen Ansprüche enthält (19). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die der Auslegung des LAG zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, die das Revisionsgericht binden, sofern dagegen keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind (§ 561 Abs. 2 ZPO), sind revisionsrechtl. nicht zu beanstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Diese Entlastung wird entwertet, wenn der Anwalt bei der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 236 Nr. 1 ZPO doch wieder an rein gedächtnisbezogenen Möglichkeiten gemessen wird, die Fristversäumnis zu entdecken. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. StGenossen nicht zum Zwang verschiedener Sachantworten führt, versagt die Anwendung des § 62 ZPO; es bleibt beim Prinzip des dt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die deutschen Gerichte für die Anfechtungsklage international zuständig waren, da sowohl das Kind als auch der Scheinvater ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten (§ 640a II Nr. 2 ZPO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Ein Hilfswert ist auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i. S. des § 580 ZPO auf Antrag zu bilden (§ 3 III EntschG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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