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  1. Verhältnismäßigkeit i. e. S. schließlich verlangt ein angemessenes Verhältnis zwischen angewendetem Mittel und angestrebtem Zweck (21). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Zur Begründung dieses Beschlusses hat die Einigungsstelle ausgeführt, es handele sich bei der Festlegung der zuschlagsfreien Tagesarbeitszeit i. S. der drei einschlägigen MantelTVe um eine Frage der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Soweit die Ast. darauf hinweist, daß die Anzeigenredaktionen von Tageszeitugnen als "Beauftragte" i. S. des § 13 IV UWG angesehen werden, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Zum adäquat verursachten Schaden i. S. des § 326 BGB zählen nicht die Verfahrenskosten, wenn der Nichterfüllungsanspruch des Abnehmers gegen den Gläubiger eindeutig war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Nach Auffassung des BVerwG sei die Rückführung von Bodenreformland in den Bodenfond auch bei Fluchtfällen nicht als entschädigungslose Enteignung i. S. von § 1 Ia VermG zu qualifizieren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Schließlich wird die Umsetzung des aktuellen Gesetzentwurfes über die künftige Einspeisungsvergütung von Solarstrom i. H. v. 99 Pfennigen/kWh durch die Stromnetzbetreiber perspektivisch einen kräftigen Wachstumsschub für uns ermöglichen. ( Quelle: OTS-Newsticker)
  7. Der Kl. wird hierdurch als bürgerlichrechtlich Ausfuhrberechtigter unmittelbar betroffen und ist daher klagebefugt i. S. von § 42 II VwGO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Ein Hilfswert ist auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen i. S. des § 580 ZPO auf Antrag zu bilden (§ 3 III EntschG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Kassieren wird den Betrag die DFV GmbH i. G., an deren Kapital von 50 000 DM Jedlitschkas Frau Tanja und SPF-Vertriebsdirektor Helmut Drescher hälftig beteiligt sind. ( Quelle: Welt 1997)
  10. Fehlverhalten eines noch minderjährigen Kindes rechtfertigt eine Anwendung des § 1611 BGB nicht (247); dies ergibt ein Umkehrschluß aus § 1611 II BGB. Schulisches Versagen als Verschulden i. S. des § 1611 BGB anzusehen, liegt fern (248). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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