[1] Völkerrecht:Straftat nach Artikel 6 des IStGH-Statutes❬ref❭❬/ref❭, die alle Handlungen umfasst, welche objektiv darauf gerichtet sind, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder zum Teil zu vernichten, und die subjektiv bezüglich der Einzeltaten nach Artikel 6 des IStGH-Statutes Vorsatz und außerdem die Absicht der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der jeweiligen Gruppe in ihrer Eigenschaft als solcher erfordert
Herkunft
Der Begriff „Genozid“ wurde im Jahre 1944 von Raphael Lemkin geprägt.❬ref❭Gerhard Werle: Völkerstrafrecht, 2. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, Randnummer 655.❬/ref❭❬ref❭Dr. jur. Gerd Hankel: Crime of Genocide. In: Online Encyclopedia of Mass Violence, 08. Juli 2008. . Abgerufen am 10. Januar 2011 (Englisch).❬/ref❭ Mit „Axis rule in occupied Europe“ vollendete er in dem Jahr ein wichtiges Referenzwerk, das anschließend auch für die Aufklärung über NS-Verbrechen herangezogen wurde. Hier fiel seine Prägung des Begriffs „genocide“.❬ref❭❬/ref❭
Das deutsche „Genozid“ wurde also aus englischgenocide entlehnt.❬ref❭, Seite 672.❬/ref❭ Der erste Bestandteil des Wortes geht auf das altgriechische ' ‚Geschlecht‘, ‚Nachkommenschaft‘❬ref❭, Stichwort „geno…, Geno…“, Seite 503.❬/ref❭ zurück.❬ref name=Fremd❭, Stichwort „Genozid“, Seite 503.❬/ref❭ Der zweite Teil -zid ist vom französischen-cide übernommen worden und hat seinen Ursprung im lateinischen Verb caedere ‚töten‘, ‚fällen‘.❬ref❭, Stichwort „…zid“, Seite 1440.❬/ref❭
[1] „15 Jahre nach dem Genozid sitzt das Trauma tief, noch immer ist die Gesellschaft gespalten.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Die Lehren aus dem Genozid an den europäischen Juden, aus den Folgen von Fanatismus und Militarismus, haben sich tief eingeprägt.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Während Porajmos allein den Genozid an den europäischen Roma bezeichnet und Shoa allein den Genozid an den europäischen Juden meint, umfasst in einer weiteren Definition von Holocaust dieser Begriff beide.“❬ref❭Wikipedia-Artikel Porajmos❬/ref❭
[1] „Nicht, dass wir Amerikaner uns nach der Staatsgründung den überlebenden Indianern gegenüber besonders zuvorkommend verhalten hätten - doch unser Verbrechen war kein Genozid.“❬ref❭❬/ref❭
[1] „Der Genozid an den Armeniern ist im Land der Täter offiziell ein Tabu.“❬ref❭, Seite 142-150, Zitat Seite 143.❬/ref❭
Referenzen
[1] Gerhard Werle: Völkerstrafrecht, 2. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149372-0, Randnummer 659 f.