§§

  1. LAG Kiel TOA §§ 1, 1 Abs. 1; BMT-G §§ 1, 62 Ziff. 4 1. Die Tätigkeit eines Zählerablesers und Gelderhebers einer Gemeinde ist invalidenversicherungspflichtig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. LAG Kiel TOA §§ 1, 1 Abs. 1; BMT-G §§ 1, 62 Ziff. 4 1. Die Tätigkeit eines Zählerablesers und Gelderhebers einer Gemeinde ist invalidenversicherungspflichtig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Wie bei einigen wenigen Regelungen in den westdeutschen Landstiftungsgesetzen werden solche Abweichungen von den §§ 80-88 BGB überlagert, das heißt verdrängt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Auch das Pressestrafrecht kommt durch die Kommentierung der §§ 185ff. StGB nicht zu kurz. Bei Wenzel werden in 3 Teilen der Grundrechtsschutz, der Zivilrechtsschutz und die Ansprüche dargestellt, dies in insgesamt 15 Kapiteln. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Da er vom Einverständnis des Jausgeht, können §§ 249, 250 StGB keine Anwendung finden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Frage, ob Ermächtigungen in jedem Fall befristet zu erteilen sind, untersuchen Dahm und Debong (48): zwischen den §§ 116 und 98 II Nr. 11 SGB V bestünden "Ungereimtheiten", die sich in den Zulassungsordnungen widerspiegelten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die Bearbeitung der Bestimmungen über den Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 47-59) durch Kreutz setzt sich in der gebotenen Weise mit der Habilitationsschrift Windbichlers (Arbeitsrecht im Konzern, 1989) auseinander. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Materielles Recht, dessen Milderung bei § 2 III StGB beachtet wird, ist auch das Rechtsanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB (26). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Das ist mit der der Parteidisposition nur beschränkt im Rahmen der §§ 3-5 ArbGG zugängl. ausschließl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Dessen Berücksichtigung ist in dem auf nachbarschaftlichen Interessenausgleich ausgerichteten Konzept der §§ 1004, 906 BGB nicht vorgesehen (dazu II.). Wertungs- und Ergebnisdivergenzen von öffentlichem und privatem Recht sind vorprogrammiert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)