§§

  1. Die vorstehende Entscheidung bot eigentlich keinen Anlaß, daß sich das BAG für die analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB in einem Leitsatz aussprach. Die Entscheidung ist nicht auf einen der in §§ 74 ff. HGB enthaltenen Rechtsätze gestützt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Im Vergleich zur Deutschen Bundesbank (§§ 19 ff. BBankG) ist daher der Geschäftskreis der Staatsbank der DDR nach wie vor im Rahmen des Spezialbankprinzips (6) (vgl. § 2 II Staatsbankgesetz) uneingeschränkt jedoch auf Geschäftsbanken übertragbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Diese Berechungsmethode entspricht nicht voll der Rechtsprechung des Senats zu §§ 1587a II Nr. 2 BGB i. V. mit § 83 II AVG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Aus diesem Grunde ist anhand einer Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, wie die Kautionsabrede zu verstehen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die Kl. kann gem. §§ 894, 398 BGB die Berichtigung des Grundbuches aus eigenem und abtretenen Recht verlangen, weil die Bekl. nicht Eigentümer des Grundstücks geworden und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der 3. Abschnitt ist dem Landfrachtgeschäft der §§ 425 ff. HGB gewidmet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Entscheidend ist, daß der Zwangsverwalter berechtigt ist, den zwangsverwalteten Hof zu verpachten (vgl. § 152 I ZVG, §§ 5, 6 ZwangsverwalterVO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Weitere Fälle gesetzlicher Haftungserweiterungen ergeben sich aus §§ 701 I, 1298 I BGB: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. BetrVG §§ 56 Wohlfahrtseinrichtungen , 59; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip, Effektivklausel 1. Betriebsordnungen aus der Zeit des aufgehobenen AOG können grundsätzlich vom Arbeitgeber wie vom Betriebsrat jederzeit gekündigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. LAG Bremen BAT §§ 22, 23 Anlage 1a VerGr. IVb (Angestellter in der Abteilung Grundbuchfortführung)1. Schriftgutverwaltung ist Registraturtätigkeit und besteht darin Schriftsätze und Akten zutreffend auszuzeichnen und geordnet aufzubewahren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)