GG

  1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Bf. die Verletzung des Art. 16 II 2 GG sowie ihrer Gehörsrechte (Art. 103 I GG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Bf. die Verletzung des Art. 16 II 2 GG sowie ihrer Gehörsrechte (Art. 103 I GG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Diese Eheauffassung widerspricht auch derjenigen des Art. 6 I GG. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Ob über den Zustimmungsvorbehalt des Art. 84 Abs. 1 GG diese Gesetzgebung in annähernd voller Breite erschwert werden sollte, ist eine Frage von kaum zu unterschätzendem verfassungspolitischem Gewicht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der Bestimmtheitsmaßstab für das freiheitsbeschränkende Gesetz (Art. 2 II, 104 I GG) ist dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der Bestimmtheitsmaßstab für das freiheitsbeschränkende Gesetz (Art. 2 II, 104 I GG) ist dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 III GG zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Aber auch noch aus einem ganz anderen Grund: Wesentliche Begründung des Urteils war ja, daß das BVerfG die inkriminierte Ideologie am Sozialstaatsprinzip des GG maß, das es dabei eindrucksvoll darstellte: ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  8. Das Kennzeichen beginnt mit den Buchstaben GG, was vielleicht für "groß genug" stehen könnte oder auch: Gib Gas. ( Quelle: Die Zeit (26/2004))
  9. Hierzu gehören insbesondere die vom Bund getragenen Einrichtungen, d.h. zum einen die von Bund und Ländern gemeinsam nach Artikel 91 b GG, zum anderen die vom Bund allein geförderten Einrichtungen mit Forschungsaufgaben. ( Quelle: bmb+f Faktenbericht 1998)
  10. Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang des § 2 ArbGG, der den Bereich des ArbR und die Verhältnisse der am ArbLeben Beteiligten in genügend eindeutiger Weise überhaupt erfassen will (BAG 17, 218 = AP Nr. 6 zu Art. 9 GG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)