GG

  1. Dies gilt insbesondere für das genannte Beispiel der Folter, weil es nicht nur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten, sondern sie auch zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG). ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.08.2004)
  2. Konnte der BGH wirklich den von ihm angewendeten ungeschriebenen Aufopferungsgrundsatz (65) auch noch so weit "von Art. 14 GG abseilen", daß er immer volle Entschädigung verlangte, anders als die Verfassung? ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der Rechtsordnung der DDR waren Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd, so daß die vom VG unter Hinweis auf den Wortlaut gezogene Parallele zu Art. 14 GG fehl geht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Deshalb erscheint ein Zustand der Regelungslosigkeit oder auch eine Aufrechterhaltung des verfassungswidrigen Rechts bis zur legislativen Neuregelung prinzipiell systemgerechter und näher am GG, als eine justizielle Normsetzung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  5. Zudem garantiert Art. 33 GG jedem und jeder Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, unabhängig vom religiösen Bekenntnis. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 02.06.2003)
  6. Sicher ist nur, daß Art. 79 III GG auch für den vertragstransformierenden Zustimmungsgesetzgeber gilt; denn was der "normale" verfassungsändernde Gesetzgeber nicht darf, ist ihm auch bei der Transformation von Verträgen verwehrt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Effektivität der Justizgewährung bedeutet einen umfassend angelegten Topos, der für die allgemeine Rechtsstaatsnormierung genauso gilt wie für die Sonderstatuierung in Art. 19 IV GG (30). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Außergerichtlicher Rechtsschutz ist zum einen in Form der Parlamentspetition möglich (vgl. Art. 17 GG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die Legitimation zur Konfliktentscheidung knüpft das GG dabei daran, daß bisher unbeteiligte Dritte in einem gegen den bisherigen Entscheidungsprozeß weithin abgeschotteten formalisierten Verfahren handeln. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  10. Handelt es sich dagegen - wie hier - um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so ist ungeachtet ihres Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)