GG

  1. Art. 26 Abs. 1 GG erklärt "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten" für verfassungswidrig und strafbar. ( Quelle: Junge Welt 2000)
  2. Die Artikel 16 und 19 GG sind in der vorliegenden Form nicht auf Dauer zu halten. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  3. Art. 92 GG überträgt die rechtsprechende Gewalt den Richtern und Art. 97 I GG bindet die Ausübung dieser Gewalt an das Gesetz. Insoweit ist das Gesetzesbindungspostulat verfassungsrechtliche Grundlage der Rechtsprechung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Art. 92 GG überträgt die rechtsprechende Gewalt den Richtern und Art. 97 I GG bindet die Ausübung dieser Gewalt an das Gesetz. Insoweit ist das Gesetzesbindungspostulat verfassungsrechtliche Grundlage der Rechtsprechung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Sie liegt erkennbar unterhalb der Anforderungen des Art. 14 III GG, der grundsätzlich vom Verkehrswertniveau ausgeht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Das geltende Recht gewährt ihm den Schutz der Art. 1 und 2 Abs. 2 GG nicht. ( Quelle: Die Zeit (25/2001))
  7. Regelungen, die gegen Art. 12 GG verstoßen, sind somit über § 134 BGB nichtig, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrag freiwillig oder - wie im vorliegenden Fall - unter dem Zwang der Satzungsgewalt eines Monopolverbandes zustande gekommen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. BetrVG 1972 § 37; GG Art. 9 Arbeitskampf; BGB §§ 612, 615 1. Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer Abwehraussperrung auch Betriebsratsmitglieder mit suspendierender Wirkung aussperren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Schröders Agenda 2010 ist nicht nur Bruch von Wahlversprechen, sondern läuft, wenn der Parteitag der SPD kein Stoppzeichen setzt, auf einen Bruch des Grundgesetzes (GG) hinaus. ( Quelle: Neues Deutschland vom 23.05.2003)
  10. Das Programm "Gesundheitsforschung 2000" dient der Erfüllung forschungs- und gesundheitspolitischer Aufgaben, soweit sie laut GG in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen. ( Quelle: bmb+f Faktenbericht 1998)